Die am 01.04.2024 teilweise Legalisierung und Entkriminalisierung von Cannabis, soll eine kontrollierte Qualität gewährleisten und zugleich die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert. Weiterhin sollen der Jugendschutz sowie der Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich gewährleistet werden.
Das Wichtigste, was du zum Thema Eigenbau von Cannabis und zum Jugendschutz wissen solltest:
Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass sich der Besitz von Cannabis auf Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, bezieht.
Dem zufolge also alle Pflanzenteile nach dem trocken. Unsere Empfehlung ist daher das ihr stehts darauf achtet, minderwertige Teile der Cannabispflanze zu vernichten.
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm erlaubt die stehts mit sich geführt werden dürfen. Am Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort ist sogar ein Besitz von bis zu 50 Gramm erlaubt. Jedoch könnt Ihr nach 25 Gramm mit euch führen und gleichzeitig 50 Gramm zuhause lagern. Die Gesamtmenge, die eine Person besitzen darf, ist zu jederzeit auf 50 Gramm beschränkt.
Zusätzlich zu eurem rauchferitgen Marihuana dürft ihr drei lebende Cannabispflanzen besitzen.
Eine sorgfältige Wahl der Genetik, sowie Abstimmung der Wachstumsperiode und den Zeitpunkten der Entnahme, zur Trocknung eures Cannabis, kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Gerne unterstützen euch die Hanfbauern hier mit unserer Expertise, um bestmögliche Erträge und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu erzielen.
Der Besitz von Hanfsamen wir im neuen Gesetz in einem eigenen Paragrafen geregelt. Grundsätzlich ist euch der Besitz und Erwerb zwecks eigen Anbau erlaubt. Sofern ihr das 18. Lebensjahr vollendet habt.
Die Auswahl der richtigen Cannabissorte kommt nicht nur beim Genuss eine wichtige Rolle zu. Auch die Anforderung an den Anbau und die Art und Weise des Wachstums können teilweise stark variieren.Gerne beraten wir dich bei der Auswahl der richtigen Sorte oder schau gleich selber in unserem Shop vorbei.
Ein rechtskonformer Umgang mit Cannabis ist für uns obligatorisch. Gerne unterstützen wir dich oder euch bei der Einhaltung aller Vorschriften und halten euch immer auf dem laufenden, wenn sich die rechtliche Situation ändern sollte. Am besten ihr abonniert hierzu unseren Newsletter.
Unsere Anlagen sind so gestaltet und gesichert, dass nur durch dich befugte Personen Zugang erhalten können.
Weiterhin können unsere Anlagen durch unser Service-Team so gestaltet werden, dass diese nicht ins Auge fallen. Dieses bietet nicht nur einen präventiven Schutz, auch wird, dass natürliche Raumklima nicht getrübt.
Nach Gesetzeslage dürft/müsst ihr eure Pflanzen an eurem gewöhnlichen Aufenthaltsort anbauen, welchen in aller Regel auch euer Wohnsitz ist. Besteht euer Haushalt aus mehreren Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, lohnt es sich eine gemeinschaftliche Anlage zu betreiben, um maximale Ergebnisse für alle Hanfbauern zu erzielen.
Gerne unterstützen wir euch bei der Gestaltung eure individuelle Anlage zum Anbau eures persönlichen Cannabis.
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind
1. Cannabinoide: Inhaltsstoffe von Cannabis, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im
menschlichen Körper binden können;
2. Tetrahydrocannabinol (THC): die natürliche Wirkstoffgruppe Delta-9-Tetrahydrocannabinol;
3. Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol;
4. Marihuana: die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter der Cannabispflanze;
5. Haschisch: das abgesonderte Harz der Cannabispflanze;
6. Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen
verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen;
7. Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen;
8. Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden
Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten
Stoffe mit Ausnahme von
a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne
von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,
b) CBD,
c) Vermehrungsmaterial,
d) Nutzhanf und
e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet
werden;
9. Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,
a) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und
aa) sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten
stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche
Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom
13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193
vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt
der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder
bb) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt oder
b) wenn
aa) sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die
aaa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der
Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder
bbb) für eine Direktzahlung nach den Vorschriften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik der Europäischen Union in Betracht kommen, und
bb) der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des
Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und
die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische
Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind;
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10. Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden
Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung;
11. Eigenanbau: nichtgewerblicher Anbau zum Zweck des Eigenkonsums;
12. privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung;
13. Anbauvereinigungen:
a) eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder
b) eingetragene Genossenschaften,
deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von
Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die
Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist;
14. Werbung: jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen
Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig
davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse
oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume
einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei
der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und
Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird;
15. Sponsoring: jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-,
Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder
die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im
Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern;
16. Wohnsitz: der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen
innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird;
17. gewöhnlicher Aufenthalt: der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass
sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; solche Umstände sind bei einem
zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen,
wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben;
18. Kinder: Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
19. Jugendliche: Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
20. Heranwachsende: Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
21. Gewächshäuser: in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in sich abgeschlossene
Anbauorte für Cannabispflanzen oder Vermehrungsmaterial;
22. befriedetes Besitztum: eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil eines
Gebäudes, die, das oder der von der berechtigten Person in äußerlich erkennbarer Weise durch
Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist;
23. Präventionsbeauftragter: die für den Gesundheits- und Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen
beauftragte Person;
24. Angehörige:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte oder der Lebenspartner, der Verlobte,
Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder
Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung
begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie
b) Pflegeeltern und Pflegekinder.
§ 2 Umgang mit Cannabis
(1) Es ist verboten,
1. Cannabis zu besitzen,
2. Cannabis anzubauen,
3. Cannabis herzustellen,
4. mit Cannabis Handel zu treiben,
5. Cannabis einzuführen oder auszuführen,
6. Cannabis durchzuführen,
7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
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8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
9. Cannabis zu verabreichen,
10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
11. sich Cannabis zu verschaffen oder
12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die
1. Extraktion von CBD,
2. Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
1. der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4,
2. der Besitz von Cannabis nach § 3,
3. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und
4. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen
nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29.
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
(4) Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen,
erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit
Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf
nur in Ausnahmefällen und nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die §§ 6 und 7
Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
die durch Rechtsverordnung nach Satz 6 festgelegte Bundesbehörde tritt. § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Medizinal-
Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall des Anbaus, Herstellens und Extrahierens. § 7
Absatz 3 Nummer 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall der Einfuhr,
Ausfuhr, des Erwerbs, der Abgabe und der Weitergabe. Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft legt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung der
Erlaubnis nach Satz 1 und die für die Überwachung sowie für die Durchführung der in den Sätzen 3 bis 5
genannten Regelungen zuständige Bundesbehörde fest.
(5) Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ausgenommen ist der Umgang mit Cannabis durch Bundes-
oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung
von Cannabis beauftragten Behörden.
(6) Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
§ 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um
Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom
Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere
Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden.
§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten,
blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem
Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der
Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.
In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt
besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der
Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein über Absatz 1
hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung
mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3.
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§ 4 Umgang mit Cannabissamen
(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau
bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von
Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4
nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
(3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1
unberührt.
(4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können
sichergestellt werden; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.
Kapitel 2: Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention
§ 5 Konsumverbot
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1. in Schulen und in deren Sichtweite,
2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der
in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.
§ 7 Frühintervention
(1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12, ohne sich nach § 34
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde
unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren.
(2) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat die
zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos
erforderlichen Daten zu übermitteln. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei
Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen
Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend.
(3) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat unter Einbeziehung der Personensorge-
berechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder
vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
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§ 8 Suchtprävention
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
1. errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
a) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
b) Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
c) diesem Gesetz,
2. entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder
und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und
baut dieses aus,
3. baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und
Konsumenten von Cannabis auf und
4. berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
a) Suchtpräventionsmaßnahmen,
b) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
c) den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die
von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher
Sprache digital zum Herunterladen bereit.
Kapitel 3: Privater Eigenanbau durch Erwachsene
§ 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem
Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei
Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum
Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete
Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu
schützen.
Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG)
Den vollständigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages findest du unten als PDF zum Download.
Bundesgesundheitsministerium:
Bundesgesetzblatt:
Bundesrat:
Bundesregierung:
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